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   OLG München, 11.04.2016 - 34 AR 18/16   

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OLG München, 11.04.2016 - 34 AR 18/16 (https://dejure.org/2016,6814)
OLG München, Entscheidung vom 11.04.2016 - 34 AR 18/16 (https://dejure.org/2016,6814)
OLG München, Entscheidung vom 11. April 2016 - 34 AR 18/16 (https://dejure.org/2016,6814)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Ansprüche aus sog. uneigentlicher Prospekthaftung

  • rewis.io

    Örtliche Zuständigkeit bei Ansprüchen wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung in Bezug auf Prospektfehler - Vorlage an BGH

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 32b Abs. 1; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 Abs. 3
    Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Ansprüche aus sog. uneigentlicher Prospekthaftung

  • rechtsportal.de

    ZPO § 32b Abs. 1 ; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 Abs. 3
    Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Ansprüche aus sog. uneigentlicher Prospekthaftung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schadensersatz wegen verlustbringender Kapitalanlage: Welches Gericht ist örtlich zuständig?

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGH-Vorlage zum ausschließlichen Gerichtsstand bei falscher Kapitalmarktinformation

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2016, 1508
  • NZG 2016, 624
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 30.07.2013 - X ARZ 320/13

    Gemeinsamer Gerichtsstand bei irreführenden Kapitalmarktinformationen

    Auszug aus OLG München, 11.04.2016 - 34 AR 18/16
    Davon gehe auch der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30.7.2013 (X ARZ 320/13 = NJW-RR 2013, 1302) aus.

    bb) Die ausschließliche örtliche Zuständigkeit am Sitz des betroffenen Emittenten oder Anbieters nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO (i. d. F. vom 19.10.2012, BGBl I S. 2182) - die Alternative der Nr. 2 kommt ersichtlich nicht in Betracht, weil neben einem Verwender nicht auch der Emittent oder Anbieter mitverklagt ist (BGH NJW-RR 2013, 1302, Rn. 28; Zöller/Vollkommer § 32b Rn. 7; Reuschle/Kruis in Wieczorek/Schütze ZPO 4. Aufl. § 32b Rn. 65 f.) - setzt u. a. voraus, dass ein - vertraglicher oder gesetzlicher - Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener Kapitalmarktinformation geltend gemacht wird.

    Daran hat die Neufassung des § 32b Abs. 1 ZPO zum 1.11.2012 nichts geändert (vgl. BGH NJW-RR 2013, 1302 Rn. 24).

  • OLG Karlsruhe, 25.02.2014 - 17 U 242/12

    Haftung wegen fehlerhaftem Emissionsprospekt: Ausschließlicher Gerichtsstand am

    Auszug aus OLG München, 11.04.2016 - 34 AR 18/16
    Ansprüche aus sogenannter uneigentlicher bzw. Prospekthaftung im weiteren Sinne etwa wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung in Bezug auf Prospektfehler begründen nicht ohne weiteres die Prospektverantwortlichkeit und bilden deshalb als solche keinen Fall der Nr. 1. Namentlich ergibt sich aus dem Innehaben bestimmter Funktionen in der Fondsgesellschaft nicht schon als solche eine Prospektverantwortlichkeit im engeren Sinne (Vorlage an den Bundesgerichtshof wegen Abweichens von KG vom 11.5.2015, 2 U 5/15, OLG Frankfurt am Main vom 29.9.2015, 14 SV 12/15, und OLG Karlsruhe vom 25.2.2014 - 17 U 242/12).

    Solche Ansprüche unterfallen § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO, nicht jedoch § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO (vgl. Reuschle/Kruis in Wieczorek/Schütze § 32b Rn. 48 a. E.: dort als " h. M." bezeichnet; ferner Rn. 59; siehe auch Roth in Stein/Jonas ZPO 23. Aufl. § 32b Rn. 9 und 11; a. A. OLG Karlsruhe vom 25.2.2014, 17 U 242/12, juris Rn. 19 ff.).

    (3) Dies sehen Entscheidungen des Kammergerichts vom 11.5.2015 (2 U 5/15 = WM 2015, 1844) sowie der Oberlandesgerichte Frankfurt am Main vom 29.9.2015 (14 SV 12/15) und Karlsruhe (vom 25.2.2014 - 17 U 242/12 - juris Rn. 30 ff. zu § 32b Abs. 1 Nr. 1 a. F. ZPO) anders, weshalb an den Bundesgerichtshof vorzulegen ist.

  • BGH, 22.10.2015 - III ZR 264/14

    Prospekthaftung bei treuhandvermitteltem Beitritt zu einer Filmfondsgesellschaft:

    Auszug aus OLG München, 11.04.2016 - 34 AR 18/16
    Ansprüche aus sogenannter uneigentlicher (BGH NJW 2009, 513/515 Rn. 18) bzw. Prospekthaftung im weiteren Sinne (BGH WM 2015, 2238 Rn. 15; vgl. Reuschle/Kruis in Wieczorek/Schütze § 32b Rn. 48 und 59), etwa wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung in Bezug auf Prospektfehler, begründen nicht ohne weiteres die Prospektverantwortlichkeit und bilden deshalb als solche keinen Fall der Nr. 1. Namentlich ergibt sich aus dem Innehaben bestimmter Funktionen (wie z. B. Treuhandkommanditist, Mehrheitsgesellschafter von beteiligten Gesellschaften; siehe BGH WM 2015, 2238 Rn. 14) nicht schon als solche eine Prospektverantwortlichkeit im engeren Sinne.

    Geht es aber um die Haftung sonstiger für die Anlage Verantwortlicher als Vertreter, Vermittler oder Sachwalter auf einer besonderen persönlichen - nicht nur typisierten - Vertrauensgrundlage (vgl. BGH WM 2015, 2238) gegenüber beitretenden Anlegern (Klageschrift Seiten 20 ff.), dann handelt es sich um keinen Fall der Nr. 1 (siehe Reuschle/Kruis in Wieczorek/Schütze § 32b Rn. 48 und 59; wohl auch Wolf/Lange NJW 2012, 3751/3752).

  • KG, 11.05.2015 - 2 U 5/15

    Gerichtsstand bei Schadensersatzansprüchen eines Kapitalanlegers gegen

    Auszug aus OLG München, 11.04.2016 - 34 AR 18/16
    Ansprüche aus sogenannter uneigentlicher bzw. Prospekthaftung im weiteren Sinne etwa wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung in Bezug auf Prospektfehler begründen nicht ohne weiteres die Prospektverantwortlichkeit und bilden deshalb als solche keinen Fall der Nr. 1. Namentlich ergibt sich aus dem Innehaben bestimmter Funktionen in der Fondsgesellschaft nicht schon als solche eine Prospektverantwortlichkeit im engeren Sinne (Vorlage an den Bundesgerichtshof wegen Abweichens von KG vom 11.5.2015, 2 U 5/15, OLG Frankfurt am Main vom 29.9.2015, 14 SV 12/15, und OLG Karlsruhe vom 25.2.2014 - 17 U 242/12).

    (3) Dies sehen Entscheidungen des Kammergerichts vom 11.5.2015 (2 U 5/15 = WM 2015, 1844) sowie der Oberlandesgerichte Frankfurt am Main vom 29.9.2015 (14 SV 12/15) und Karlsruhe (vom 25.2.2014 - 17 U 242/12 - juris Rn. 30 ff. zu § 32b Abs. 1 Nr. 1 a. F. ZPO) anders, weshalb an den Bundesgerichtshof vorzulegen ist.

  • OLG Frankfurt, 29.09.2015 - 14 SV 12/15

    Zuständigkeitsbestimmung: Ausschließliche örtliche Zuständigkeit nach § 32 b Abs.

    Auszug aus OLG München, 11.04.2016 - 34 AR 18/16
    Ansprüche aus sogenannter uneigentlicher bzw. Prospekthaftung im weiteren Sinne etwa wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung in Bezug auf Prospektfehler begründen nicht ohne weiteres die Prospektverantwortlichkeit und bilden deshalb als solche keinen Fall der Nr. 1. Namentlich ergibt sich aus dem Innehaben bestimmter Funktionen in der Fondsgesellschaft nicht schon als solche eine Prospektverantwortlichkeit im engeren Sinne (Vorlage an den Bundesgerichtshof wegen Abweichens von KG vom 11.5.2015, 2 U 5/15, OLG Frankfurt am Main vom 29.9.2015, 14 SV 12/15, und OLG Karlsruhe vom 25.2.2014 - 17 U 242/12).

    (3) Dies sehen Entscheidungen des Kammergerichts vom 11.5.2015 (2 U 5/15 = WM 2015, 1844) sowie der Oberlandesgerichte Frankfurt am Main vom 29.9.2015 (14 SV 12/15) und Karlsruhe (vom 25.2.2014 - 17 U 242/12 - juris Rn. 30 ff. zu § 32b Abs. 1 Nr. 1 a. F. ZPO) anders, weshalb an den Bundesgerichtshof vorzulegen ist.

  • BGH, 03.05.2011 - X ARZ 101/11

    Besonderer Gerichtsstand des Haustürgeschäfts: Klage eines an einem

    Auszug aus OLG München, 11.04.2016 - 34 AR 18/16
    Die Beklagte verneint die Voraussetzungen des besonderen Gerichtsstands des Haustürgeschäfts (§ 29c ZPO) unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3.5.2011 (NJW-RR 2011, 1137), wonach der Mittelverwendungskontrolleur aus Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Kontrolle des Vermögensfonds nicht im besonderen Gerichtsstand des Haustürgeschäfts in Anspruch genommen werden könne.

    Indessen befasst sich diese Entscheidung nicht auch mit der Frage, ob der Gerichtsstand für Klagen gegen den wegen ungenügender Aufklärung über Prospektfehler und Fondsrisiken haftenden Gesellschafter eröffnet ist (vgl. Schroeter/Kalb EWiR 2011, 825).

  • BGH, 10.12.1987 - I ARZ 809/87

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei Verweisung im schriftlichen

    Auszug aus OLG München, 11.04.2016 - 34 AR 18/16
    Die Voraussetzungen für die Zuständigkeitsbestimmung sind gegeben, weil mit dem Verweisungsbeschluss des Landgerichts München I vom 11.12.2015 einerseits und dem den Parteien bekannt gegebenen Beschluss des angegangenen Landgerichts Koblenz vom 27.1.2016 andererseits zwei die Entscheidungskompetenz abschließend verneinende Entscheidungen vorliegen (vgl. BGH NJW-RR 2013, 764; BGHZ 102, 338/340; Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO 36. Aufl. § 36 Rn. 23 m. w. N.).

    Ausnahmsweise tritt die Bindungswirkung allerdings dann nicht ein, wenn die Verweisung jeder Rechtsgrundlage entbehrt und daher willkürlich ist oder wenn sie auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht (BGH NJW-RR 2015, 1016 Rn. 9; BGHZ 102, 338/341 und ständige Rspr.; Zöller/Greger § 281 Rn. 17 und 17a; Zöller/Vollkommer § 36 Rn. 28).

  • BGH, 14.05.2012 - II ZR 69/12

    Kapitalanlagegeschäft: Haftung des Gründungsgesellschafters einer

    Auszug aus OLG München, 11.04.2016 - 34 AR 18/16
    Angeknüpft wird die (vor-)vertragliche Haftung an die fehlerhafte Aufklärung im Zug der Anlageberatung, die über § 278 BGB der Beklagten als künftiger Vertragspartei des Anlegers (Klageschrift Seiten 20 ff. zu B. I. 1.) zugerechnet wird (vgl. BGH vom 14.5.2012, II ZR 69/12 = juris Rn. 9 ff.).
  • BGH, 13.12.2011 - II ZB 6/09

    Kapitalanleger-Musterverfahren: Prüfungskompetenz des Rechtsbeschwerdegerichts

    Auszug aus OLG München, 11.04.2016 - 34 AR 18/16
    Das gilt auch dann, wenn sich die Haftung aus der Verwendung eines fehlerhaften Prospekts im Zusammenhang mit einer Beratung oder einer Vermittlung ergab (zusammenfassend BGH WM 2012, 115 Rn. 14 m. w. N.; Reuschle/Kruis in Wieczorek/Schütze § 32b Rn. 59).
  • BGH, 30.01.2007 - X ARZ 381/06

    Gemeinsamer Gerichtsstand wegen Bezugnahme auf öffentliche

    Auszug aus OLG München, 11.04.2016 - 34 AR 18/16
    Die gesetzliche Neufassung durch das KapMuG 2012 hatte die Einbeziehung von Anlageberatern oder Anlagevermittlern (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG 2012, § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO) zum Gegenstand (BT-Drucks. 17/8799, S. 14 und 27), nicht aber eine Ausdehnung des von § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO erfassten Anwendungsbereichs, der sich mit dem des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG (in der bis zum 31.10.2012 geltenden Fassung) deckt (vgl. BGH NJW 2007, 1364; auch OLG Karlsruhe vom 25.2.2014, juris Rn. 32; Reuschle/Kruis in Wieczorek/Schütze § 32b Rn. 59).
  • BGH, 30.10.2008 - III ZB 92/07

    Zulässigkeit des Musterfeststellungsverfahrens für Schadensersatzansprüche gegen

  • BGH, 09.06.2015 - X ARZ 115/15

    Örtliche Zuständigkeit: Bindungswirkung eines fehlerhaften Verweisungsbeschlusses

  • BGH, 19.02.2013 - X ARZ 507/12

    Verweisung des Rechtsstreits durch das örtlich unzuständige Gericht:

  • BGH, 26.08.2014 - X ARZ 275/14

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses: Gewährung rechtlichen Gehörs durch

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